Pflegende Angehörige arbeiten hart. Auch sie brauchen gelegentlich eine Auszeit vom Pflegealltag. Hierbei können Entspannungsverfahren sehr hilfreich sein. Ein einfach zu praktizierendes Entspannungsverfahren habe ich bereits in meinem Blogg 3 "Stress wegatmen" vorgestellt (Link zum Blogg 3).
Was aber tun, wenn eine solche kurze Auszeit nicht mehr ausreicht, um seine Kräfte zu regenerieren? Um auch pflegenden Angehörigen einen Urlaub zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege eingeführt. Dabei übernimmt die Gesetzliche Pflegeversicherung für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr die nachgewiesenen Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege, wenn der oder die Pflegebedürftige mindestens in die Pflegestufe 2 eingruppiert worden ist. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen beziehungsweise die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Für mehr Informationen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html
Leider reicht manchmal auch ein Urlaub nicht mehr aus, damit der/ die pflegende Angehörige seine/ ihre Kräfte regenerieren kann. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit einer Rehabilitation (Kur). Das Recht zur Reha für pflegende Angehörige regelt das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG). Es handelt sich bei dieser Reha um eine medizinische Vorsorgeleistung gemäß § 23 SGB V und § 40 SGB V. Schließlich bedeuten erbrachte Pflegeleistungen durch Familienangehörige eine große Entlastung in der Pflege allgemein. Wer sich so einbringt, hat bei entsprechender medizinischer Diagnose Anspruch auf eine solche Reha. Erfahrungsgemäß wird den meisten abgelehnten Anträgen nach eingelegtem Widerspruch schließlich stattgegeben. Falls nicht, besteht als letzte Möglichkeit eine Klage über das Sozialgericht. Für mehr Informationen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/publikationen/kraft-fuer-den-alltag-gewinnen-die-kur-fuer-pflegende-angehoerige-stationaere-medizinische-vorsorge-und-rehabilitation-fuer-pflegende-angehoerige-1760158